Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)

für den kaufmännischen Verkehr
(Verkäufer und Käufer sind Unternehmer)

Stand: 01.Oktober 2013
Allgemeine Verkaufsbedingungen *)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber

Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen

Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere

Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig

genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb

von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben

angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die

rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft

sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig

herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von

3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen

eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur

vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefer-vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf

ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im

normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den

Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegen-ständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grund-stück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf

Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff / Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser

seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter

Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen

Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als

fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der

Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas

anderes ergibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller

– unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche

– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung

von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau-arbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vor-ausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung

erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur

insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs-anspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Herstellerangaben / Produktgarantie der Hersteller

(1) Eine über unsere Gewährleistungsverpflichtung hinausgehende

Garantie wird von uns nicht gewährt. Soweit Hersteller der von uns

verkauften Waren Angaben zu Garantien (insbesondere Produkt-

und Leistungsgarantien) machen, sind dies eigenständige

Garantieaussagen der Hersteller. Durch diese Herstellerangaben

wird keine Garantieerklärung durch uns abgegeben.

(2) Auch soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen

wird, stellt dies ausschließlich einen Verweis dar. Damit ist keine

eigenständige Vereinbarung dieser Angaben

(etwa zur Beschaffenheit der Ware oder zu Garantieerklärungen)

mit uns verbunden.

§ 11 Weitere Pflichten des Bestellers

bei Kaufverträgen mit Montageleistungen

(1) Der Besteller stellt Informationen, Pläne und sonstiges Material, soweit dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist, auf unsere Anforderung hin rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Der Besteller ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig alle rechtlichen und steuerlichen Fragen zum Bau und zur Inbetrieb-nahme der Anlage abzuklären. Zu diesen Fragen gehören bei photovoltaischen Anlagen insbesondere die Voraussetzungen und der Umfang von Rechten und Pflichten des Bestellers nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

(3) Der Besteller hat das Erfordernis von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Zustimmungen und Genehmigungen, insbesondere für die Montage, die Elektroinstallation und den Betrieb der Anlage, zu prüfen und diese, soweit sie erforderlich sind, rechtzeitig einzuholen.

(4) Der Besteller ist selbst dafür verantwortlich, den bei photovoltaischen Solaranlagen mit dem Netzbetreiber ggf. abzuschließenden Vertrag rechtzeitig zu prüfen und zu verhandeln und abzuklären, ob und welche öffentlichen Finanzierungshilfen oder Zuschüsse er für die Errichtung der Anlage erhält.

(5) Der Besteller ist selbst verantwortlich für die rechtzeitige Prüfungund Sicherstellung, dass das Gebäude unter Berücksichtigung seiner statischen Gegebenheiten die Anlage aufnehmen kann.

(6) Dem Besteller obliegt es sicherzustellen, dass in allen von der Montage betroffenen Gebäudeteilen keine asbesthaltigen Stoffe enthalten sind. Werden die vereinbarten Montagearbeiten aufgrund von asbesthaltigen Stoffen in den betroffenen Gebäudeteilen erschwert oder ausgeschlossen und entstehen uns hierdurch Kosten, sind diese Kosten vom Besteller zu tragen.

(7) Des Weiteren hat der Besteller dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Montagearbeiten die Voraussetzungen für die Montage der Anlage vorhanden sind, d.h. insbesondere, dass die Montage-flächen für die Anlage und alle notwendigen Bestandteile frei und zugänglich sind, im Falle der Dachmontage die Dachfläche begehbar ist sowie ausreichend Strom und Stromanschlüsse zur Durchführung der Montagearbeiten zur Verfügung stehen.

(8) Der Besteller hat sicherzustellen, dass für uns ein ungehinderter Zugang zum Standort der Montage besteht, sowie, dass die Baustelle allen von ihm einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

§ 12 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien

unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle

Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks

Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem

Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein

oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)

für den nicht-kaufmännischen Verkehr
(Verkäufer ist Unternehmer – Käufer ist Verbraucher)

Stand: 01.Oktober 2013
Allgemeine Verkaufsbedingungen *)

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden,

es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das An- gebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig

genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb

von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nach-zuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die recht-

zeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft

sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder

einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur

vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf

ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,

Haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch

den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In

diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der

Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache

mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,

erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis

des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen

bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt

für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise

erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen

ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Mit-

eigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder

Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen

gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an

uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem

Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese

Abtretung schon jetzt an.

(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf

Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 4 Wochen

ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns

gegenüber zu rügen.

(2) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch

Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(3) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen

wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

(4) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der

nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkt-haftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungs-gehilfen beruhen.

(5) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit

verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

(6) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur

des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder be- schränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistungs-frist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahr-übergang.

Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangel-folgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 8 Herstellerangaben/Produktgarantie der Hersteller

(1) Eine über unsere Gewährleistungsverpflichtung hinausgehende Garantie wird von uns nicht gewährt. Soweit Hersteller der von uns verkauften Waren Angaben zu Garantien (insbesondere Produkt- und Leistungsgarantien) machen, sind dies eigenständige Garantieaussagen der Hersteller. Durch diese Herstellerangaben wird keine Garantieerklärung durch uns abgegeben.

(2) Auch soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird, stellt dies ausschließlich einen Verweis dar. Damit ist keine eigenständige Vereinbarung dieser Angaben (etwa zur Beschaf-fenheit der Ware oder zu Garantieerklärungen) mit uns verbunden.

§ 9 Weitere Pflichten des Bestellers bei Kaufverträgen

mit Montageleistungen

(1) Der Besteller stellt Informationen, Pläne und sonstiges Material, soweit dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist, auf unsere Anforderung hin rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Der Besteller ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig alle rechtlichen und steuerlichen Fragen zum Bau und zur Inbetrieb-nahme der Anlage abzuklären. Zu diesen Fragen gehören bei photovoltaischen Anlagen insbesondere die Voraussetzungen und der Umfang von Rechten und Pflichten des Bestellers nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

(3) Der Besteller hat das Erfordernis von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Zustimmungen und Genehmigungen, insbesondere für die Montage, die Elektroinstallation und den Betrieb der Anlage, zu prüfen und diese, soweit sie erforderlich sind, rechtzeitig einzuholen.

(4) Der Besteller ist selbst dafür verantwortlich, den bei photovoltaischen Solaranlagen mit dem Netzbetreiber ggf. abzuschließenden Vertrag rechtzeitig zu prüfen und zu verhandeln und abzuklären, ob und welche öffentlichen Finanzierungshilfen oder Zuschüsse er für die Errichtung der Anlage erhält.

(5) Der Besteller ist selbst verantwortlich für die rechtzeitige Prüfung und Sicherstellung, dass das Gebäude unter Berücksichtigung seiner statischen Gegebenheiten die Anlage aufnehmen kann.

(6) Dem Besteller obliegt es sicherzustellen, dass in allen von der Montage betroffenen Gebäudeteilen keine asbesthaltigen Stoffe enthalten sind. Werden die vereinbarten Montagearbeiten aufgrund von asbesthaltigen Stoffen in den betroffenen Gebäudeteilen erschwert oder ausgeschlossen und entstehen uns hierdurch Kosten, sind diese Kosten vom Besteller zu tragen.

(7) Des Weiteren hat der Besteller dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Montagearbeiten die Voraussetzungen für die Montage der Anlage vorhanden sind, d.h. insbesondere, dass die Montage-flächen für die Anlage und alle notwendigen Bestandteile frei und zugänglich sind, im Falle der Dachmontage die Dachfläche begehbar ist sowie ausreichend Strom und Stromanschlüsse zur Durchführung der Montagearbeiten zur Verfügung stehen.

(8) Der Besteller hat sicherzustellen, dass für uns ein ungehinderter Zugang zum Standort der Montage besteht, sowie, dass die Baustelle allen von ihm einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

§ 10 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien

unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein

oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen

Bestimmungen hiervon unberührt.